Wie das Ministerium fur Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen verkündet hat, wurde die Frist zur Anerkennung zur Praxisanleitung bis zum 31.12.2022 verlängert.
Für weitere Informationen wenden SIe sich bitte an die entsprechenden Bezirksregierungen.
Hier sind die Bedingungen zusammengefasst nachzulesen:
(…) auf Personen, denen bis zum 31.12.2022 (letztmoglicher Beginn der fachschulischen Ausbildung) eine Ermachtigung nach § 6 Absatz 2 Satz
2 HebG alte Fassung erteilt wird, ist die Ausnahmeregelung nach § 59 HebStPrV anzuwenden.
Fur diese Personen ist auf das Erfordernis der zweijahrigen Berufserfahrung im jeweiligen Einsatzbereich (§ 10 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 HebStPrV) und auf das Erfordernis einer berufspadagogischen Zusatzqualifikation (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 HebStPrV) zu verzichten.
Sie konnen weiterhin als praxisanleitende Person tatig sein,wenn sie Hebamme sind (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HebStPrV) und berufspadagogische Fortbildungen im geforderten Umfang absolvieren (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer4 HebStPrV) (…)