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Satzung FAB

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: „FortbildungsAkademie des BfHD“.
  2. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben der „ FortbildungsAkademie des BfHD“

Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 ff. der Abgabenordnung.

Die Akademie dient dem Ziel der Fort- und Weiterbildung freiberuflicher Hebammen und aller interessierten Personen.

Alle angebotenen Fortbildungen werden durch die FortbildungsAkademie des BfHD zertifiziert.

Alle Veranstaltungen werden evaluiert. Das  Vereinsziel wird u. a. durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Aufbau eines Fortbildungsprogramms
  • Durchführung von Tagungen

§ 3 Wirtschaftliche Tätigkeit

Die „FortbildungsAkademie des BfHD“ ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mittel des Vereins

  1. Mittel der FortbildungsAkademie des BfHD sind

a)       Mitgliedsbeiträge der Mitglieder und fördernden Mitglieder.

b)       Schenkung und Vermächtnisse sowie Spenden.

Alle Mittel sind zweckgebunden im Sinne des § 3 der Satzung.

 

§ 5 Mitgliedschaft – Beginn und Ende

  1. Die FortbildungsAkademie des BfHD hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Nur ordentliche Mitglieder sind aktiv und passiv wahlberechtigt.
  2. Fördernde Mitglieder, die nicht stimmberechtigt sind, können natürliche und juristische Personen werden, die an den genannten Zielen und Aufgaben interessiert sind.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt durch Eintritt in den Verein.
    1. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
    2. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit.
    3. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.
    4. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod. Der Austritt ist nach Ablauf einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende zulässig. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
    5. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes, er bedarf einer 2/3 Mehrheit. Er ist nur zulässig, wenn das auszuschließende Mitglied die Interessen des Verbandes oder satzungsgemäße Ziele grob verletzt hat oder mit seiner Beitragszahlung nach schriftlicher Mahnung länger als 12 Monate in Verzug ist.

 

§ 6 Recht und Pflichten

  1. Rechte der ordentlichen Mitglieder

Jedes Mitglied genießt den Schutz und die Vertretung durch den Verein in allen Angelegenheiten, die den Zielen des Vereins entsprechen. Einklagbarer Anspruch auf eine Rechtsvertretung durch den Verein besteht nicht.

  1. Pflichten

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und den Verein zu unterstützen.

 

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung in Höhe und Fälligkeit festgelegt.

§ 9 Organe der „ FortbildungsAkademie des BfHD“.

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Wissenschaftlicher Beirat. Er wird vom Vorstand berufen und eingesetzt.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzender/m, SchriftführerIn und SchatzmeisterIn.
  2. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  4. Mit seinem Ausscheiden aus dem Verein endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen…

a)     wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

b)     jährlich einmal.

c)     bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen 3 Monaten.

d)     auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder.

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
  2. Die Berufung der Versammlung muss eine Tagesordnung beinhalten.
  3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung berät auf der Grundlage eines Jahresberichts, den der Vorstand vorlegt, über die Aktivitäten des Vereins und die Grundzüge seines Arbeitsprogramms. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten.
  5. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, auf Wunsch kann auch geheim abgestimmt werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  6. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins beinhalte, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 12 Beschlussfassung und Niederschrift

 

Über Anträge, Verhandlungen und Beschlüsse hat die Schriftführerin eine Niederschrift aufzunehmen. Dieses Protokoll ist von der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Die Satzung wird in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Registergericht in Kraft.

§ 13 Haftung

 

Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

§ 14 Auflösung der FortbildungsAkademie des BfHD.

 

  1. Die Auflösung der FortbildungsAkademie des BfHD erfolgt durch die Mitgliederversammlung, zu der alle ordentlichen Mitglieder vier Wochen vorher einzuladen sind. Für den Beschluss der Auflösung ist eine ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der  FortbildungsAkademie des BfHD oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Akademie der Gesellschaft für Qualität in der außerklinischen Geburtshilfe e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Verabschiedet am 23. Juni 2009 in Frankfurt am Main, geändert am 17. September 2009.