Abrechnung von Leistungen und Zusatzvereinbarungen
Vergütungsvereinbarung ab 05.09.2017, Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a SGB V, Betriebskostenpauschale wird Vertragsbestandteil, Einführung des elektronischen Abrechnungsverfahrens und ZusatzvereinbarungenAbrechnung von Leistungen
Wichtiges zur Meldung der Daten für die Vertragspartnerliste beim GKV-Spitzenverband
Am 01.10.2023 kam es zu einer Systemumstellung (wir berichteten mehrfach) von Seiten des GKV-Spitzenverbandes zum Beitritt zum Hebammenhilfevertrag. Freiberufliche Hebammen treten dem Hebammenhilfevertrag über die Vertragspartnerliste bei.
Für die Aufnahme und Änderung der Daten auf der Vertragspartnerliste werden nun neue Formulare genutzt:
Anlage 0.1 Beitritt_Änderung VPL_ORGINAL (Anlage 0.1 zum Vertrag nach § 134a SGB V – Beitritts- und Änderungsformular)
Anlage 0.2 Widerruf VPL_ORGINAL (Anlage 0.2 zum Vertrag nach § 134a SGB V – Widerrufsformular)
Wichtig:
Der GKV-SV nutzt zusätzlich die Angaben, die unter dem persönlichen IK hinterlegt sind, wie Vor- und Nachname, Bankverbindung und Anschrift. Diese Daten müssen von jeder Hebamme selbst bei der Vergabestelle der IK, der ARGE IK, aktuell gehalten werden und dürfen nicht von den bei uns angegebenen Daten abweichen.
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben kann und darf es keinen Datenabgleich zwischen ARGE IK und BfHD geben! Wir können nicht überprüfen, ob die Daten bei uns mit denen der ARGE IK übereinstimmen. Daher der dringende Aufruf: jede Hebamme muss in Ihren IK-Unterlagen Ihren Namen überprüfen und diesen ggf. anpassen, um identische Namen und deren Schreibweisen, wie es dem BfHD bekannt ist, sicherzustellen.
Beispiel: Kolleginnen, bei denen der Vor- und Nachname der Hebamme auf dem Formular für den Beitritt zum Hebammenhilfevertrag (frühere Anlage 4.2, heute Anlage 0.1) nicht mit dem Vor- und Nachnamen bei der ARGE IK übereinstimmen, bekommen derzeit keine Rechnungen bezahlt. Dies können nicht angegebene zweite Vornamen, fehlende Bindestriche oder bei der ARGE-IK nicht geänderte Namen nach Hochzeit etc. sein.
Bei diesem Problem erkennt die Datenbank des GKV die beiden Datensätze der Hebamme nicht als einen einzigen, der zusammengeführt werden kann, sondern erstellt eine Fehlermeldung und weist die Rechnung ab.
Wir sind seit Monaten mit diesem Thema beschäftigt und konnten in Einzelfällen im Austausch mit dem GKV-SV weiterhelfen – das grundsätzliche Problem ist aber die oben beschriebene fehlerhafte Anmeldung bei der ARGE IK.
Die ursprünglich gemachten Angaben können formlos bei der ARGE IK unter info@arge-ik.de erfragt werden
(z.B.: Ich weiß mein IK nicht mehr bzw. welche Daten sind aktuell zum IK gespeichert? Dafür teilen Sie bitte Name, Berufs- oder Branchenbezeichnung und die Anschrift bzw. für die Übermittlung der aktuell gespeicherten Daten das IK mit.)
Eine Mitteilung des IK’s bzw. ein Ausdruck der aktuell gespeicherten Daten wird dann von der ARGE IK per Post übermittelt.
Sonder- bzw. Zusatzvereinbarungen zu Leistungen der Hebammenhilfe
Sondervereinbarungen zu Videodienstleistungen
ACHTUNG: verpflichtende Konditionen für die Erbringung von Videodienstleistungen
seit dem 1. Oktober 2022 sind ausschließlich diejenigen Anbieter zu nutzen, die sich auf der Seite des GKV-SV finden und für den Hebammenbereich zertifiziert sind:
Befristete Übergangsvereinbarung zur Anpassung der Vergütung für Leistungen der Hebammenhilfe nach § 134a Abs. 1 SGB V vom 07.02.2024
Die Vertragspartner haben sich im Rahmen der laufenden Verhandlungen darauf verständigt, die Vergütungen für Leistungen der Hebammenhilfe ab dem 01.04.2024 bis zum Inkrafttreten eines neuen Hebammenhilfevertrages zu erhöhen, um die Verhandlungen zu befrieden.
Die Vergütung der Positionsnummern aus dem aktuell gültigen Vergütungsverzeichnis nach Anlage 1.3 zum Hebammenhilfevertrag sowie der Befristeten Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe vom 30.05.2023 wird ab dem 01.04.2024 um 5 Prozent erhöht. Die Vergütung der jeweiligen Positionsnummern ab dem 01.04.2024 ergibt sich aus der Anlage zu dieser Vereinbarung.
Uebergangsvereinbarung_Verguetungsanpassung_Hebammen
Kriterien für außerklinische Geburtshilfe
FAQ Tabelle Kriterien für außerklinische Geburtshilfe, Stand 04.06.2020
Vergütungsvereinbarung ab 05.09.2017
elepostalischen und elektronischen Hinweise zur Informationspflicht des GKV-Spitzenverbandes bei der Erhebung von personenbezogenen Daten/ MusternatragIm Nachgang zur Entscheidung der Schiedsstelle vom 5. September 2017 haben sich die Vertragspartner über Änderungsnotwendigkeiten in einigen Vertragsanlagen verständigt. Die Vereinbarung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Vereinbarung über geänderte Vertragsanlagen (gültig ab 01.01.2018)
Die geänderten Anlagen sind untenstehend eingearbeitet und mit dem Zusatz „gültig ab 01.01.2018“ versehen.
Vertragstext §134a SGB V (gültig ab 25.09.2015)
Anlage 1.1
Lesefassung Hebammenvergütungsvereinbarung (gültig ab 15.07.2018) (PDF, 182 KB)
Anhang A) Versichertenbestätigung: Schwangerschaft (gültig ab 15.07.2018) (PDF, 1,6 MB)
Anhang B1) Versichertenbestätigung: Geburt (nicht als Dienst-Beleghebamme) (gültig ab 15.05.2018) (PDF, 1,6 MB)
Anhang B2) Versichertenbestätigung: Leistungen als Dienst-Beleghebamme (gültig ab 15.07.2018) (PDF, 1,6 MB)
Anhang C) Versichertenbestätigung: Wochenbett und Stillzeit (gültig ab 15.07.2018) (PDF, 1,6 MB)
Anhang D) Versichertenbestätigung: Kurse (gültig ab 15.07.2018) (PDF, 1,6 MB)
Anlage 1.2
Leistungsbeschreibung (gültig ab 01.01.2018)
Anlage 1.3
Vergütungsverzeichnis (gültig ab 01.01.2018)
Anlage 1.4
Ausgleich Haftpflichtkostensteigerung
Antragsformular Haftpflichtausgleich
Ausfüllhinweise des GKV zu Antrag Haftpflichtausgleich/ Musterantrag
Hinweise zur Informationspflicht des GKV-Spitzenverbandes bei der Erhebung von personenbezogenen Daten
Weitere Informationen und die Möglichkeit der elektronischen/ postalischen Antragsstellung unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/hebammen_geburtshaeuser/sicherstellungszuschlag/sicherstellungszuschlag.jsp
Anlage 2
Abrechnung von Hebammenleistungen (gültig ab 15.07.2017)
Abrechnung von Hebammenleistungen (gültig ab 01.01.2018)
Anlage 3
Qualitätsvereinbarung (gültig ab 25.09.2017)
Beiblatt 1: Ausschlusskriterien (gültig ab 25.09.2017)
Anlage zu Beiblatt 1 Kriterien zu Geburten im häuslichen Umfeld (gültig ab 01.04.2020)
Beiblatt 2: Statistische Erhebung (gültig ab 25.09.2017)
Anhang 3a: Qualitätsmanagement (gültig ab gültig ab 25.09.2017)
Anhang 3b: Nachweisverfahren (gültig ab 25.09.2015)
Beiblatt 1: Auditbogen (gültig ab 25.09.2015)
Beiblatt 2: Auditverfahren (gültig ab 25.09.2015)
Beiblatt 3: Peer Review (gültig ab 25.09.2015)
Beiblatt 4: Strukturierter Dialog (gültig ab 25.09.2015)
Anlage 0.1 (ehemals 4.2)
Anlage 0.1 Beitritt_Änderung VPL_ORGINAL
Anlage 5
Technische Beschreibung (gültig ab 25.09.2015)
Technische Beschreibung zur Übermittlung der Datensätze der Vertragsschließenden Berufsverbände an den GKV- Spitzenverband für die Erstellung der Vertragspartnerliste Hebammen nach §134a SGB V (gültig ab 25.09.2015)
Pauschalen für Praxisanleitung und Weiterqualifizierung
Nach dem Ende 2019 in Kraft getretenen Hebammenreformgesetz soll die gesetzliche Krankenversicherung durch Pauschalen die Finanzierung von Kosten der praktischen Ausbildung von Hebammenstudierenden im außerklinischen Bereich bei freiberuflich tätigen Hebammen und in Geburtshäusern übernehmen.
Finanziert werden auch die einer Hebamme einmalig anfallenden Kosten für ihre Weiterqualifizierung zur Praxisanleitung.
Die Vertragspartner nach § 134a SGB V (Deutscher Hebammenverband, Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands, Netzwerk der Geburtshäuser und GKV-Spitzenverband) haben sich hierzu, entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag, auf folgende Vereinbarung geeinigt, die am 24.03.2020 in Kraft getreten ist.
Die festgelegten Pauschalen stellen einen Teil des Ausbildungsbudgets nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz dar. Sie werden daher über die für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung der jeweiligen Hebammenstudierenden zuständigen Krankenhäusern, mit denen sie eine Vereinbarung darüber geschlossen haben, ausgezahlt.
Vereinbarung Pauschalen Hebammen und HgE Praxisanleitung und Weiterqualifizierung
Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a SGB V
Seit 1. August 2007 regelt der Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a SGB V die Abrechnung von freiberuflich erbrachten Hebammenleistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen. Um mit den Kassen abrechnen zu können, müssen Hebammen in der Vertragspartnerliste gelistet sein. Hebammen, die in einem Berufsverband organisiert sind, sind automatisch Vertragspartner, wenn sie ihre Daten mittels eines Abfrageformulars bei ihrem Verband einreichen.
Merkblatt für Hebammen (w/m/d) von freiberuflich tätigen Hebammen (w/m/d) der Gesetzlichen Krankenkassen – Leistungserbringung für Versicherte
Anlagen zum Vertrag
Hebammen-Vergütungsvereinbarung mit Gültigkeit ab 1.7.2010
Modalitäten zur Versichertenbestätigung (Anhang A zu Anlage 1 des Vertrages)
Versichertenbestätigung A „Kurse“ (Anhang B zu Anlage 1 des Vertrages)
Versichertenbestätigung C „ein IK“ (Übergang Anhang B zu Anlage 1 des Vertrages)
Versichertenbestätigung B „mehrere IK“ (Übergang Anhang B zu Anlage 1 des Vertrages)
Anlage 2 „Abrechnung von Hebammenleistungen“
Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der Hebammenhilfe und Betriebskostenpauschalen bei Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen
Betriebskostenpauschale wird Vertragsbestandteil
Seit dem 27. Juni 2008 regelt der Ergänzungsvertrag zu § 134 a SGB V (Geburtshausvertrag) die Abrechnung der Betriebskosten von hebammengeleiteten Einrichtungen.
Die Anforderungen an die Qualitätssicherung im Sinne des Vertrages werden in Anlage 1 geregelt.
Anlage 1 – Qualitätsvereinbarung
Zur Teilnahme am Vertrag müssen hebammengeleitete Einrichtungen einen Selbstauskunftsbogen vorlegen.
Anlage 2 – Selbstauskunftsbogen
Zur Abrechnung der Betriebskostenpauschale wurden die neuen Positionsnummern 900 – 950 eingeführt.
Anlage 3 – Vergütungsvereinbarung (Anlage 3 des Vertrages), gültig ab 01.01.2019 (PDF, 37 KB)
Anlage 4 – Abrechnungsmodalitäten
Neuerungen zur Betriebskostenpauschale ab dem 01.08.2012
Anlage_1_Qualitaetsvereinbarung
Einführung des elektronischen Abrechnungsverfahrens
Gemäß § 301a SGB V sowie Anlage 2 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V sind Hebammen verpflichtet, den Krankenkassen die für die Abrechnung vorgeschriebenen Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln.
Die Ersatzkassen setzen das elektronische Abrechnungsverfahren seit dem 01.05.2008 verbindlich um. Ab diesem Zeitpunkt wird zunächst eine Erprobungsphase durchgeführt, in der parallel zu den elektronischen Daten die Abrechnungen auf Papier nach dem bisherigen Abrechnungsverfahren an die jeweiligen Ersatzkassen übermittelt werden.
Zusatzvereinbarungen
Rahmenvereinbarung der SECURVITA Krankenkasse
Die SECURVITA Krankenkasse hat die wesentlichen Inhalte der Rahmenvereinbarung zur integrierten Versorgung von Schwangeren, Müttern und deren Kindern wie angekündigt in die Satzung der SECURVITA Krankenkasse überführt. Sie hat den BfHD in einem Schreiben am 19. Januar 2015 wie folgt informiert:
Aufklärungsbogen und Einwilligungserklärung
Liebe Mitgiedsfrauen,
hier steht der Aufklärungsbogen und Einwilligungserklärung für eine Hausgeburt, sowie die Ergänzung für eine Geburt in einer hebammengeleiteten Einrichtung (HgE) in deutsch und englisch.
Er kann beliebig oft kopiert werden.