Nach § 20a Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 16.03.2022 geimpft oder genesen sein.
Die Nachweispflicht wirft eine Reihe von Fragen auf. Im untenstehenden pdf wird versucht, die aus Sicht des BfHD wichtigsten Fragestellungen, die sich für freiberuflich tätige Hebammen ergeben können, zu beantworten. Nicht immer lassen sich rechtssichere Antworten geben, was auch der weitgehend neuen Materie geschuldet ist. Die Antworten erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, eine Gewähr für das Gesagte kann aber nicht übernommen werden. Sollten sich im Zeitablauf Fakten oder Einschätzungen ändern, werden wir die entsprechenden Fragen/Antworten dem anpassen. Es sollte deshalb das ggf. nachgeführte Datum des „Aktuellen Stands“ am Schluss des pdf beachtet werden.
Fragen-Antworten-Papier zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht, Stand 20.04.2022
Liste der Meldeportale nach Bundesländern