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Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a SGB V

Seit 1. August 2007 regelt der Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134 a SGB V die Abrechnung von freiberuflich erbrachten Hebammenleistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen. Um mit den Kassen abrechnen zu können, müssen Hebammen in der Vertragspartnerliste gelistet sein. Hebammen, die in einem Berufsverband organisiert sind, sind automatisch Vertragspartner, wenn sie ihre Daten mittels eines Abfrageformulars bei ihrem Verband einreichen.

Vertrag

Abfrageformular

Merkblatt für Hebammen von freiberuflich tätigen Hebammen der Gesetzlichen Krankenkassen – Leistungserbringung für Versicherte

 

Anlagen zum Vertrag

Hebammen-Vergütungsvereinbarung mit Gültigkeit ab 1.7.2010

Übergangsregelung ab 1.7.2010

Modalitäten zur Versichertenbestätigung (Anhang A zu Anlage 1 des Vertrages)

Versichertenbestätigung A „Kurse“ (Anhang B zu Anlage 1 des Vertrages)

Versichertenbestaetigung C „ein IK“ (Übergang Anhang B zu Anlage 1 des Vertrages)

Versichertenbestaetigung B „mehrere IK“ (Übergang Anhang B zu Anlage 1 des Vertrages)

Anlage 2 „Abrechnung von Hebammenleistungen“

 

Die Vertragspartner haben folgende Übergangsregelung für den Gebrauch der bisherigen (s.u.) und der ab 1. Januar 2010 geltenden Versichertenbestätigungen vereinbart:

Übergangsregelung für Versichertenbestätigung ab 1. Januar 2010

Die Modalitäten der Abrechnung von Hebammenleistungen sind in der unverändert gültigen Anlage 2 des Vertrags geregelt:

Abrechnungsverfahren für Hebammen (Anlage 2 des Vertrages)

Bundeseinheitliches Positionsnummernverzeichnis für Leistungen der Hebammenhilfe und Betriebskostenpauschalen bei Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen

Positionsnummernverzeichnis Hebammenleistungen

 

Betriebskostenpauschale wird Vertragsbestandteil

Seit dem 27. Juni 2008 regelt der Ergänzungsvertrag zu § 134 a SGB V (Geburtshausvertrag) die Abrechnung der Betriebskosten von hebammengeleiteten Einrichtungen.

Geburtshausvertrag

Die Anforderungen an die Qualitätssicherung im Sinne des Vertrages werden in Anlage 1 geregelt.

Anlage 1 – Qualitätsvereinbarung

Zur Teilnahme am Vertrag müssen hebammengeleitete Einrichtungen einen Selbstauskunftsbogen vorlegen.

Anlage 2 – Selbstauskunftsbogen

Zur Abrechnung der Betriebskostenpauschale wurden die neuen Positionsnummern 900 – 950 eingeführt.

Anlage 3 – Vergütungsvereinbarung 

Anlage 4 – Abrechnungsmodalitäten

 

Neuerungen zur Betriebskostenpauschale ab dem 01.08.2012

Ergaenzungsvertrag

Anlage_1_Qualitaetsvereinbarung

Anlage_2_1_Neuaufnahme_Formular

Anhaenge_1_bis_7_Anlage_1_zum_Ergaenzungsvertrag

 

 

Einführung des elektronischen Abrechnungsverfahrens

Gemäß § 301a SGB V sowie Anlage 2 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V sind Hebammen verpflichtet, den Krankenkassen die für die Abrechnung vorgeschriebenen Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln.

Die Ersatzkassen setzen das elektronische Abrechnungsverfahren seit dem 01.05.2008 verbindlich um. Ab diesem Zeitpunkt wird zunächst eine Erprobungsphase durchgeführt, in der parallel zu den elektronischen Daten die Abrechnungen auf Papier nach dem bisherigen Abrechnungsverfahren an die jeweiligen Ersatzkassen übermittelt werden.