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Für vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 erbrachte Leistungen wurden Haftpflichtzulagen vereinbart, die ohne weitere Differenzierung sowohl den Haftpflichtausgleich nach § 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V als auch den Zuschlag nach § 134 Abs. 1c SGB V abgebildet haben.

Diese Zuschläge sind aufgrund der ausdrücklichen Befristung in der Vereinbarung vom 15. August 2014 mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft getreten. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 konnte bislang keine Einigung über die Höhe der Haftpflichtzulagen erzielt werden.

Hierzu ist auf Antrag des GKV-Spitzenverbandes ein Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle nach § 134a Abs. 4 SGB V anhängig.

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der auf den Haftpflichtausgleich nach § 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 entfallende Anteil der Haftpflichtzulage den Hebammen weiter zu Gute kommen soll.

Hierzu treffen sie eine Vereinbarung:  Vereinbarung über Weitergeltung Haftpflichtzulagen- Hebammen mit Geburtshilfe nach dem 30.06.2015

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